Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sp... (510.511)

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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sp... (510.511)

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 22. Januar 2013 (Stand 21. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Bewilligung nach Art. 3a des Konkordats.

Art. 2

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats; b. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats; c. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats; d. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats. 1) GDB 510.5 2) GDB 101.0 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2013, 14
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