Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug (330.111)

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Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug (330.111)

Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug

Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug vom 19. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 376 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) sowie Artikel 27 Absatz 4 der Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989 3 ) , beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben

Art. 1

* Begriffe 1 Als Organe der Bewährungshilfe gelten nach diesen Ausführungsbe stimmungen die Dienststelle 4 ) Straf- und Massnahmenvollzug, die Ju gendanwaltschaft sowie die einzelnen Betreuer oder Betreuerinnen.

Art. 2

* Organisation a. Bewährungshilfe für Erwachsene 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Erwachsene. Sie führt einen Bewährungsdienst.

Art. 3

* b. Bewährungshilfe für Jugendliche 1 Die Jugendanwaltschaft ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Jugendliche. 1) SR 311.0 2) GDB 101.0 3) GDB 330.11 4) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen OGS 2006, 92
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