Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung (416.111)
Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung (416.111)
Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung
Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 27. März 2007 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbil 1 ) , gestützt auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 98 Absatz 2, Artikel 104, Arti kel 107 Absatz 2, Artikel 119, Artikel 121 Absatz 7 Buchstaben d bis g so wie Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b des Bildungsgesetzes (BiG) vom 16. März 2006 2 ) und Artikel 25 Absatz 2 der Bildungsverordnung (BiV) vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben mit den Berufsbildungs partnern zusammen. 2 Der Kanton wirkt in interkantonalen Gremien mit und sorgt durch Verein barungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölke rung zu Bildungseinrichtungen.
Art. 2
Aus- und Weiterbildungsangebote 1 Der Kanton führt folgende Angebote am Berufs- und Weiterbildungszen trum (BWZ): a. Brückenangebote gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote 4 ) ; b. Anlehren; 1) SR 412.10 2) GDB 410.1 3) GDB 410.11 GDB 416.211 OGS 2007, 15