Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (230.511)
Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (230.511)
Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung
Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung vom 28. Januar 2020 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Arti über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV) 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen: a. regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens sowie der Wappen der Einwohnergemeinden; b. bezeichnen das Kantonswappen und die Gemeindewappen gemäss geltendem Gewohnheitsrecht; c. regeln den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzge bung durch die kantonalen und kommunalen Behörden.
Art. 2
Bestimmung der Wappen (Art. 5 WSchG) 1 Der Kanton führt das bisherige Kantonswappen. 2 Die Einwohnergemeinden führen ihre bisherigen Wappen.
Art. 3
Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden 1 Das Kantonswappen wird wie folgt beschrieben: Geteilt von Rot und Sil ber, ein rechtsgewendeter Schlüssel in verwechselter Tinktur. Das Wap penbild ist im Anhang Ziff. 1 festgehalten. 1) SR 232.21 GDB 101.0 OGS 2020, 2