Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde (134.118)
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde (134.118)
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Schlichtungsbehörde, soweit sie Aufgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) 2 ) erfüllt. Sinngemäss gelten sie auch, wenn ihr die Gesetzgebung weitere Schlichtungsaufga ben zuweist.
Art. 2
Schlichtungsverfahren 1 Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilpro zessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung ge langt.
Art. 3
Ortsgebrauch und Retentionsrecht 1 Die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266b ff. des Obligationen rechts [OR] 3 ) ) und die zuständige Amtsstelle zur Wahrung des Retentions rechtes (Art. 268b OR) regelt die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht 4 ) . 1) GDB 134.1 2) SR 272 3) SR 220 GDB 220.11 OGS 2010, 87