Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungs... (131.314)

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Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungs... (131.314)

Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 28. Januar 1992 (Stand 1. Februar 1992) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7, 27 und 34 der Organisationsverordnung vom 7. September 1989 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsätze 1 Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und der Bevölkerung Grundlagen für die politische Meinungs- und Willensbil dung vermitteln. 2 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung umfassend, offen, aktiv und zeitgerecht informiert. 3 Informationsfragen sind besonders bei wichtigen Geschäften frühzeitig zu berücksichtigen.

Art. 2

Schranken 1 Die Information ist einzuschränken oder zu unterlassen, sofern und so weit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Be handlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn: a. in Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person in erheblicher Weise eingegriffen würde; b. Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden; GDB 133.11 OGS 1993, 2
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