Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung (141.111)
Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung (141.111)
Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung
Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung vom 23. Juni 1998 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 46 Buchstabe d, e, f und i der Personalverord nung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Stellenbewertung und Funktionsstufen
Art. 1
Bewertungskriterien 1 Die Stellen werden nach dem in Anhang A genannten Merkmalskatalog bewertet.
Art. 2
Funktionswert 1 Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Einzelbe wertungen. 2 Die Funktionswerte der Stellen sowie die Zuordnung zu den Funktions stufen werden in Anhang E zusammengefasst und durch das Personal amt in einer Liste festgehalten. *
Art. 3
* ...
Art. 4
* Funktionsstufen 1 Die Stellen werden auf Grund des Funktionswertes gemäss Anhang B zwölf Funktionsstufen zugeordnet. * 1) GDB 141.11 OGS 1999, 33