Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (772.111)
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (772.111)
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 16. September 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes über die Förderung des öf fentlichen Verkehrs vom 21. Mai 2014 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Anhörung der Einwohnergemeinden 1 Der Regierungsrat hört die betroffenen Einwohnergemeinden an, wenn der Kostendeckungsgrad, bzw. die erforderlichen Ein- und Aussteigerzah len, nicht erreicht werden und deswegen der Gemeindeanteil erhöht wer den soll.
Art. 2
Allgemeine Erhöhungskriterien 1 Der Gemeindeanteil erhöht sich zusätzlich zur Abgeltung gemäss Art. 9 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs um 10 Pro zent auf 20 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorge gebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird: a. Grundversorgung: bis 4 Kurspaare pro Tag 20% b. mittlere Nachfrage: bis 18 Kurspaare pro Tag 25% c. grosse Nachfrage: mehr als 18 Kurspaare pro Tag 35% 2 Der Gemeindeanteil erhöht sich um 20 Prozent auf 30 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostende ckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird: a. Grundversorgung: bis 4 Kurspaare pro Tag 15% b. mittlere Nachfrage: bis 18 Kurspaare pro Tag 20% c. grosse Nachfrage: mehr als 18 Kurspaare pro Tag 30% 1) GDB 772.1 OGS 2014, 37