Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (419.111)

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Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (419.111)

Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vom 10. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 21 der Stipendienverordnung vom 16. April 2014 1 ) beschliesst: 1. Beitragsberechtigte Ausbildungen

Art. 1

Mindestdauer 1 Teilzeitausbildungen müssen in der Regel mindestens einen Drittel ei nes Ausbildungsjahres umfassen (20 von 60 ECTS-Punkten oder 600 Lektionen).

Art. 2

Ausbildungen auf der Sekundarstufe II 1 Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatori sche Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen: a. Berufsvorbereitungsschulen (beispielsweise Brückenangebote); b. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung; c. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, PH-Vor bereitungskurse sowie Passerellen (eingeschlossen Austauschjah re). 1) GDB 419.11 OGS 2014, 28
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