Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbststä... (641.412)
Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbststä... (641.412)
Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom 3. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 12 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstä tigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erfor derlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu ste hen. 2 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin oder einer Drittperson übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Stan desauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichti gen und deren Familie (Art. 36 Bst. a StG).
Art. 2
Ehegatte und Ehegattin 1 Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerben den Ehegatten und jeder unselbstständig erwerbenden Ehegattin zu. Bei Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehe gattin sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.
Art. 3
Fahrkosten 1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich ent stehenden Auslagen abgezogen werden. 1) GDB 641.41 OGS 1995, 57