Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung (330.211)

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Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung (330.211)

Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung

Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6a Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 der Gefäng nisordnung vom 24. Januar 1985 2 sowie Artikel 27a der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe vom 19. Oktober 1989 3 ) , beschliesst: 1. Einleitung

Art. 1

Zweck 1 Die Ausführungsbestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Ge fängnisordnung. Sie regeln insbesondere die Betriebsorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Massnahmen zur Gewähr leistung der Sicherheit sowie die Hausordnung.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Ausführungsbestimmungen gelten für das Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Polizeizellen in Engelberg. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 4 ) kann für die Polizeizellen in Engelberg abweichende Weisungen erlassen. 1) GDB 101.0 2) GDB 330.21 3) GDB 330.11 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst OGS 2010, 90
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