Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen (410.811)

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Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen (410.811)

Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen

Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen vom 13. Dezember 2016 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 3 Buchstabe a des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-struk turierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Anerkannte Vertragsschulen 1 Alle im Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezi fisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 2 ) aufgeführten Ausbil dungsinstitutionen gelten als anerkannte Vertragsschulen.

Art. 2

Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Sport 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengut sprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Sportbereich gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, zu er teilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden fol gende Bedingungen erfüllen: a. Die Studierenden sind im Besitz einer Swiss Olympic Card (Gold Card, Silber Card, Bronze Card oder Talent Card) und b. Die Koordination von Schule und Ausbildung wird vom entsprechen den Verband empfohlen. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Abteilung Sport. 1) GDB 410.8 2) GDB 410.8 ; der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepar tement oder im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden OGS 2016, 86
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