Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse (818.111)
Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse (818.111)
Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse
über die Tierseuchenkasse vom 1. Februar 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom
25. Juni 1999 2 , beschliesst:
Art. 1
3 Beiträge zugunsten der Tierseuchenkasse Zugunsten der Tierseuchenkasse werden folgende jährliche Beiträge der Tiereigentümerinnen und Tiereigentümer erhoben: Fr.
1. Rinder, je Tier 3.00
2. Schafe, je Tier 2.00
3. Ziegen, je Tier 2.00
4. Schweine:
4.1 je Zuchtschwein 1.00
4.2 je Mastschweineplatz 1.00
5. Geflügel:
5.1 ab 50 Legehennen, je Tier –.08
5.2 je Masttierplatz –.08
6. Bienen, je Volk 1.50
Art. 2
Inkasso der Beiträge
1 Die Beiträge der Tiereigentümerinnen und Tiereigentümer werden mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet.
2 Die Beiträge der Bienenhalterinnen und Bienenhalter werden durch den Imkerverein Obwalden eingezogen, auch wenn sie weniger als Fr. 5.– betragen. Die Tierseuchenkasse entschädigt den Aufwand für das Inkasso.
3 Jahresbeiträge, die nicht mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet werden können und mehr als Fr. 5.– betragen, werden jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 3
Kostentragung durch die Tierseuchenkasse
1 Die Tierseuchenkasse entschädigt folgende Leistungen, falls sie vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin angeordnet werden:
1. Laborkosten:
1.1 bei Seuchen gemäss Art. 2 und 3 TSV 4 ,
1.2 bei Coxiellose, Salmonellose, Brucellose der Widder, Schafräude, Salmonella-Enteritidis-Infektion der Hühner, Faulbrut der Bienen aus Waben- und Futterkranzprobe, Sauerbrut der Bienen aus Waben- probe, enzootischer Pneumonie und Actinobacillose der Schweine,
1.3 bei anderen Seuchen in Einzelfällen.
2. Tierarztkosten:
2.1 bei Seuchen gemäss Art. 2 und 3 TSV 5 ,