Ausführungsbestimmungen zur Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft (921.118)
Ausführungsbestimmungen zur Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft (921.118)
Ausführungsbestimmungen zur Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft
Ausführungsbestimmungen zur Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft vom 1. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des kantonalen Landwirtschafts gesetzes vom 25. Januar 2008 1 ) , beschliesst: 1. Grundsatz und Voraussetzungen
Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des sogenannten Ressourcenprojekts Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug 2 ) bis längstens 2015 die Verminderung der Ammoniakverluste mit einzelbetrieblichen Beiträgen: * a. beim Ausbringen der Hofdünger mit Schleppschlauchverteilern, b. bei zusätzlichen baulichen Massnahmen bei Ställen und deren Einrichtungen und c. bei stickstoffoptimierter Milchvieh- und Schweinefütterung. 2 Die Förderung setzt eine finanzielle Leistung des Bundes voraus. Diese ist zeitlich befristet bis längstens Ende 2015.
Art. 2
Voraussetzungen 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn: a. der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin nach Bundesrecht direktzahlungsberechtigt ist; 1 GDB 921.1 2 www.ow.ch >Verwaltung >Amtsstellen >Landwirtschaft und Umwelt >Publikationen OGS 2009, 59