Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (818.211)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (818.211)

Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz

zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 2 und Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 3 , als Ausführungsbestimmungen: I. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1

Behörden Für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 4 sind zuständig: a. der Regierungsrat, b. das Polizeidepartement, c. das Land- und Forstwirtschaftsdepartement, 5 d. das Landwirtschaftsamt, 6 e. der Kantonstierarzt, f. die Gemeinden,

Art. 2

Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 7 .

Art. 3

Polizeidepartement Dem Polizeidepartement obliegt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollziehungsbehörden, soweit nicht das Land- und Forstwirtschaftsdepartement als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist. Insofern in diesen Ausführungsbestimmungen keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das Polizeidepartement die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Es ist namentlich zuständig für: 8 a. die Bewilligung zum privaten und gewerbsmässigen Halten von Wildtieren (Art. 6 TSchG), b. die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Tieren und zum Verwenden lebender Tiere zur Werbung (Art. 8 Abs. 1 TSchG), c. die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 2 TSchV), d. die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und Kursen für Tierpfleger (Art. 8 Abs. 4 TSchV), e. die Erteilung des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 4 TSchV), f. die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger vorbehaltenen Tätigkeit (Art. 11 Abs. 3 TSchV),
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