Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (113.122)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (113.122)

Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 5. November 2002 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz) vom 22. Juni 2001 3 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 20. September 2002 4 , beschliesst: I. Zuständige Stellen

Art. 1

Antragstellende Behörde Antragstellende Behörde für Pass und Identitätskarte ist die Einwohnerkon- trollstelle der Gemeinde.

Art. 2

Ausstellende Behörde Ausstellende Behörde ist die Ausweisstelle der Staatskanzlei.

Art. 3

Provisorische Pässe
1 Ein provisorischer Pass ist in der Regel bei der antragstellenden Behörde (Einwohnerkontrolle der Gemeinde) zu beantragen.
2 Ausstellende Behörde für den provisorischen Pass ist gemäss Verwal- tungsvereinbarung die Ausweisstelle des Kantons Luzern. Ausnahmsweise können aus zeitlichen Gründen unmittelbar bei dieser Stelle provisorische Pässe beantragt werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen der Aus- weisstelle des Kantons Luzern kommt das Verfahrensrecht des Kantons Luzern zur Anwendung.

Art. 4

Gebühren und Gebührenaufteilung
1 Die Gebühren gemäss Ausweisverordnung werden wie folgt erhoben und aufgeteilt:
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