Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Gesc... (220.411)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Gesc... (220.411)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 253 bis 304 des Schweizerischen Obligationenrechts 2 ), Fassung vom 15. Dezember 1989 3 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst: I. Organisation
Art. 1
Schlichtungsbehörde
1 ...
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2 ...
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3 Die Besetzung der Schlichtungsbehörde im Einzelfall wird vom Präsidenten festgelegt. Für den Ausstand gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation 7 .
4 Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörde ist das Obergericht.
Art. 2
8 Ausweisungsbehörde Für das Ausweisungsverfahren ist der Kantonsgerichtspräsident II zustän- dig. II. Verfahren A. Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
1. Beratung
Art. 3
Verfahren
1 Die Beratung von Mietern und Vermietern erfolgt mündlich oder schriftlich.
2 Die Beratung kann durch den Präsidenten oder ein Mitglied erfolgen.
2. Einigungsversuch
Art. 4
9
Art. 5
Gesuch
1 Der Gesuchsteller verlangt bei der Schlichtungsbehörde schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren und Auflage der entsprechenden Unterlagen die Vorladung der Gegenpartei zum Einigungsversuch.
2 In besonderen Fällen kann das Gesuch auch mündlich gestellt werden.