Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (101.412)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (101.412)

Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen

über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970 2 , 3 beschliesst:

Art. 1

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Art. 2

Aufgabe
1 Die Nomenklaturkommission setzt die Schreibweise der Lokalnamen fest.
2 Die Benennung von Strassen, Plätzen und Objekten ist Sache der Gemeinde. Die Gemeinde holt vor der Benennung die Stellungnahme der Nomenklaturkommission ein. 5

Art. 3

Erhebung von Lokalnamen
1 Zugleich mit der Parzellarvermessung erhebt der Grundbuchgeometer die Lokalnamen, hält diese in einem Verzeichnis fest und unterbreitet sie der Nomenklaturkommission.
2 Die Erhebung erfolgt im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat der betreffenden Gemeinde und mit Unterstützung von Ortskundigen.
3 In gleicher Weise ist bei Zweitvermessungen, bei der Erstellung von Übersichtsplänen und bei andern Planbearbeitungen vorzugehen.

Art. 4

Festsetzung der Schreibweise
1 Die Nomenklaturkommission prüft die ihr unterbreiteten Lokalnamen auf ihre Richtigkeit und entscheidet über die Schreibweise. Sie berücksichtigt dabei die ortsübliche Aussprache.
2 Sie kann Grundsätze und Regeln über die Schreibweise der Lokalnamen aufstellen.

Art. 5

Neue Lokalnamen und Änderung bestehender Lokalnamen
1 Die Nomenklaturkommission entscheidet auch über die Einführung neuer und die Änderung bestehender Lokalnamen.
2 In den anerkannten Vermessungswerken sowie im Grundbuch sind die Lokalnamen zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern. 6

Art. 6

Verzeichnis Das von der Nomenklaturkommission fortgeführte Obwaldner Namen- verzeichnis 7 wird dem Volkswirtschaftsdepartement, der Abteilung Grundbuch und Vermessung, dem Grundbuchgeometer sowie den Einwohnergemeinden zugestellt. 8

Art. 7

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