Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (101.412)
Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (101.412)
Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen
über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970 2 , 3 beschliesst:
Art. 1
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Art. 2
Aufgabe
1 Die Nomenklaturkommission setzt die Schreibweise der Lokalnamen fest.
2 Die Benennung von Strassen, Plätzen und Objekten ist Sache der Gemeinde. Die Gemeinde holt vor der Benennung die Stellungnahme der Nomenklaturkommission ein. 5
Art. 3
Erhebung von Lokalnamen
1 Zugleich mit der Parzellarvermessung erhebt der Grundbuchgeometer die Lokalnamen, hält diese in einem Verzeichnis fest und unterbreitet sie der Nomenklaturkommission.
2 Die Erhebung erfolgt im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat der betreffenden Gemeinde und mit Unterstützung von Ortskundigen.
3 In gleicher Weise ist bei Zweitvermessungen, bei der Erstellung von Übersichtsplänen und bei andern Planbearbeitungen vorzugehen.
Art. 4
Festsetzung der Schreibweise
1 Die Nomenklaturkommission prüft die ihr unterbreiteten Lokalnamen auf ihre Richtigkeit und entscheidet über die Schreibweise. Sie berücksichtigt dabei die ortsübliche Aussprache.
2 Sie kann Grundsätze und Regeln über die Schreibweise der Lokalnamen aufstellen.
Art. 5
Neue Lokalnamen und Änderung bestehender Lokalnamen
1 Die Nomenklaturkommission entscheidet auch über die Einführung neuer und die Änderung bestehender Lokalnamen.
2 In den anerkannten Vermessungswerken sowie im Grundbuch sind die Lokalnamen zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern. 6
Art. 6
Verzeichnis Das von der Nomenklaturkommission fortgeführte Obwaldner Namen- verzeichnis 7 wird dem Volkswirtschaftsdepartement, der Abteilung Grundbuch und Vermessung, dem Grundbuchgeometer sowie den Einwohnergemeinden zugestellt. 8
Art. 7
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