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Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 --... (641.421)

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Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 --... (641.421)

Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 --> 641.420

641.421 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 vom 20. November 2012 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 165 Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
1994
2 und Artikel 37 der Vollziehungs verordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 3 , beschliesst: I. Steuerperiode 2012 Steuererklärung 2012

Art. 1

Formulare
1 Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungs behörden die Angaben für die Veranlagung der Kantonsund Gemeinde- steuern und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
2 Für die Steuerperiode 2012, die im System der einjährigen Gegenwarts bemessung veranlagt wird, wird die Steuererklärung 2012 einverlangt.

Art. 2

Zustellung Die kantonale Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Perso- nen bis Ende Februar 2013 die Formulare für die Steuererklärung 2012 zuzustellen. Wer diese bis dahin nicht erhält, ist verpflichtet, die Unterlagen
1 Die steuerpflichtigen natürlichen Personen haben die Steuererklärung 2012 innert 60 Tagen nach deren Empfang vollständig und wahr heitsgetreu aus- gefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Beilagen versehen der kan- tonalen Steuerverwaltung einzureichen. Gesuche um Fristerstreckung nach

Art.

47 Abs. 2 VV zum StG sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einz u- reichen.
2 Die Steuererklärungsformulare der juristischen Personen sind innerhalb von 30 Tagen seit Durchführung der Mitgliederbzw. Generalver sammlung direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen.

Art. 4

Wegleitung und Auskünfte
1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanz departement die Wegleitung über das Ausf üllen der Steuerer klärung 2012.
2 Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung.
1 ABl 2012, 2033
2 GDB 641.4
3 GDB 641.41
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