Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (843.11)
Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (843.11)
Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz
Vollziehungsverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (VV AVG) vom 29. November 1991 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz) vom 6. Oktober 1989 1 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Verordnung: 1. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 1
Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Art. 2
Kaution 1 Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution für Perso nalverleiher ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen. 2. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 3
Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch diese Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. 2 Das kantonale Arbeitsamt übt in fachlicher Hinsicht die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus und erlässt die notwendigen Weisungen. 1) SR 823.11 GDB 101.0 OGS 1991, 91