Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.11)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.11)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte * (Abstimmungsverordnung, AV) vom 1. März 1974 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf das Gesetz über die Volksabstimmungen vom 17. Febru ar 1974 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, als Verordnung: 1. Stimmregister
Art. 1
Allgemeines und besonderes Stimmregister 1 Die Einwohnergemeinde führt ein allgemeines Stimmregister, in das sie alle Einwohner aufnimmt, die in eidgenössischen oder kantonalen Angele genheiten stimmberechtigt sind. 2 Zwischen eidgenössisch und kantonal Stimmberechtigten ist im allge meinen Stimmregister deutlich zu unterscheiden. 3 Das allgemeine Stimmregister dient den andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer be sonderen Stimmregister. 4 Der Stimmregisterführer prüft, wer gemäss Verfassung und Gesetz stimmberechtigt und ins Stimmregister aufzunehmen ist und sorgt für lau fende Nachführung. * 5 Für Abschriften des allgemeinen Stimmregisters und zusätzliche Anga ben können die Einwohnergemeinden eine Gebühr beziehen. 1) GDB 122.1 OGS 1976, 5