Monitoring Gesetzessammlung

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.11)

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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.11)

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte * (Abstimmungsverordnung, AV) vom 1. März 1974 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf das Gesetz über die Volksabstimmungen vom 17. Febru ar 1974 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, als Verordnung: 1. Stimmregister

Art. 1

Allgemeines und besonderes Stimmregister 1 Die Einwohnergemeinde führt ein allgemeines Stimmregister, in das sie alle Einwohner aufnimmt, die in eidgenössischen oder kantonalen Angele genheiten stimmberechtigt sind. 2 Zwischen eidgenössisch und kantonal Stimmberechtigten ist im allge meinen Stimmregister deutlich zu unterscheiden. 3 Das allgemeine Stimmregister dient den andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer be sonderen Stimmregister. 4 Der Stimmregisterführer prüft, wer gemäss Verfassung und Gesetz stimmberechtigt und ins Stimmregister aufzunehmen ist und sorgt für lau fende Nachführung. * 5 Für Abschriften des allgemeinen Stimmregisters und zusätzliche Anga ben können die Einwohnergemeinden eine Gebühr beziehen. 1) GDB 122.1 OGS 1976, 5
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