Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (134.4)
Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (134.4)
Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes
Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) vom 24. Mai 2002 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufsicht 1 Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.
Art. 2
Recht zur Parteivertretung 1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, ist zur berufsmässi gen Vertretung und Verbeiständung von Parteien vor den obwaldneri schen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst. 1) SR 935.61 GDB 101.0 OGS 2002, 15