Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (543.111)

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Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (543.111)

Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz

Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 22. Ok tober 2004 1 ) , beschliesst: 1. Aufgaben und Organisation

Art. 1

Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) 1 Neben den in Art. 5 ZSG genannten Aufgaben ist das Sicherheits- und Sozialdepartement zuständig: a. für die Genehmigung der Zuteilungsquoten nach Art. 6 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen; b. für die Koordinierung der Ausbildung mit den Kantonen der Zentral schweiz, unter Vorbehalt der Genehmigung interkantonaler Ausbil dungsvereinbarungen durch den Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZSG); c. für den Entscheid über Gesuche um Vornahme von Instandstel lungsarbeiten und vorbeugenden Massnahmen nach Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen; d. für den Entscheid über Begehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen; e. für den Entscheid über Gesuche um Leistung des Zivilschutzdiens tes in der Zivilschutzverwaltung nach Art. 12 dieser Ausführungsbe stimmungen; 1) GDB 543.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. OGS 2004, 85
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