Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (111.211)

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Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (111.211)

Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung

Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) vom 19. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 27. Januar 2006 (BRV) 1 ) , beschliesst: 1. Informationsveranstaltung

Art. 1

Informationsveranstaltung 1 Minderjährige gesuchstellende Personen über 16 Jahren haben zusam men mit einer Person, welche die gesetzliche Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen. 2 Minderjährige unter 16 Jahren müssen nicht an der Veranstaltung teil nehmen. Minderjährige unter 12 Jahren sind vom Besuch der Veranstal tung ausgeschlossen. In jedem Fall hat die Person, welche die gesetzli che Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen. 3 Über den erfolgten Besuch der Veranstaltung wird eine Bestätigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinrei chung bleibt die Bestätigung bis zum Abschluss des Verfahrens gültig. 2. Sprachstandsanalyse

Art. 2

Durchführung 1 Die Sprachstandsanalysen werden durch das Berufs- und Weiterbil dungszentrum Obwalden (BWZ) durchgeführt und mit einem Ausweis über das Ergebnis der Analyse abgeschlossen. GDB 111.21 OGS 2017, 69
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