Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (701.12)
Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (701.12)
Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen
1 V über die Darstellung v on Nutzungsplänen (VDNP)
701.12 Verordnung über die Darstellung vo n Nutzungsplänen (VDNP) (vom 11. Mai 2016)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
359 Abs. 1 lit. a des Planun gs- und Baugesetzes vom 7. Sep tember 1975 (PBG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die ei nheitliche Darstellung von verbindlichen kommuna len Nutzungsplänen.
2 Für die Darstellung von verbindl ichen überkomm unalen Nutzungs plänen gilt die Verordnung sinngemäss.
Verbindliche
Nutzungspläne
§ 2.
1 Die Genehmigung gemäss §
5 PBG setzt voraus, dass die Darstellung den Vorgaben der Vero rdnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht.
2 Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestat ten, wenn a. die zur Verfügung gestellten Sign aturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Da rstellung aufgrund örtl icher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder b. die Lesbarkeit nicht gegeben ist.
3 Sie führt eine Liste der Abwe ichungen und macht diese zugäng lich.
Unverbindliche
Nutzungspläne
§ 3.
Nutzungspläne, die inhaltlich oder in der Darstellung vom genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken.
Darstellungs
-
umfang
§ 4.
1 Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grund zonenplan dargestellt, sofern di ese Verordnung nich t die Darstellung in Ergänzungsplä nen vorschreibt.