Monitoring Gesetzessammlung

Verkehrserschliessungsverordnung (700.4)

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Verkehrserschliessungsverordnung (700.4)

Verkehrserschliessungsverordnung

1 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) (vom 17. April 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
237 Abs. 2, 265 Abs. 3 sowi e 359 Abs. 1 lit. i und k des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt: a. die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliess ung als Zufahrten, b. die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grunds tücken auf Strassen der Fein- und Groberschliessung, c. die Abstandsvorschriften von Ma uern, Einfriedigungen und Pflan zen im Bereich von Strassen de r Fein- und Groberschliessung.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private Strassen, die nicht ausschliesslich pr ivatem Gebrauch dienen. Sie gilt nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von §
13.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte Zürich und Winterthur.
Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Strassen: Strassen, Wege und Pl ätze der Fein- und Groberschlies sung, b. Zufahrten: Strassen der Feinersc hliessung als Verbindung ab der Grundstückgrenze mit dem Strass ennetz der Grobe rschliessung, c. Hauszufahrten: private grundstü cks- oder arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grund stücken und der darauf bestehe nden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen, d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Ver bindungen zwischen einem Gr undstück und einer Strasse, e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach der Strassengesetzgebung für den Ba u und Betrieb der Strasse erfor derlichen Bestandteile,
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