Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste (414.264)
Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste (414.264)
Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste
1 Professurenreglement der ZHdK
414.264 Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste (vom 9. Juli 2024)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §§
10 Abs. 4 lit. l, 12 a, 12 b und 13 des Fachhochschul- gesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
4 sowie §
2 lit. c der Personalverord- nung der Zürcher Fachhochschul en vom 22. Juni 2022 (PVF)
5 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
Dieses Reglement regelt: a. die Eckwerte des Professurenplans, b. das Verfahren zur Ernennung u nd Entlassung der Professorinnen und Professoren, stellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d. die Titelführung.
Inhaberinnen
und Inhaber
von Professuren
und Qualifika
-
tionsstellen für
Professuren
§ 2.
1 Professorinnen und Professoren einschliesslich künstlerischer Professorinnen und Professoren haben Professu ren gemäss §
10 Abs. 4 lit. l FaHG inne.
2 Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fach gebiets.
3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss §
24 Abs. 1 lit. a und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. Sie gelten dann als Professorinne n und Professoren gemäss Abs. 1.
b. Assistenzpro
-
fessorinnen und
-professoren
§ 3.
1 Assistenzprofessorinnen undprofessoren haben Qualifika tionsstellen für Professuren gemäss §
12 a Abs. 3 FaHG inne.
2 Assistenzprofessorinnen und -pro fessoren mit Tenure Track haben Anspruch auf Ernennung auf eine Prof essur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evalua tionsverfahren erfolgreich durch laufen haben und die person ellen Kriterien gemäss §
11 erfüllen.
a. Professorin-
nen und Profes-
soren