Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt (181.412)
Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt (181.412)
Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt
1 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412 Verordnung über den Quereins tieg ins Pfarramt (Quest-Verordnung, QuestV) (vom 8. April 2015)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. e des Konkor dats betreffend di e gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt den Zugang zum Lernvikariat und zur Praktischen Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats für Personen, die den Quereinstieg ins Pfarramt beabsichtigen.
Anwendbares
Recht
§ 2.
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der Quereinstieg ins Pfarramt nach den Bestimmun- gen des Konkordats sowie den von der Konkordatskonferenz erlassenen Ordnungen, Verordnungen und Reglementen.
Elemente des
Quereinstiegs
§ 3.
8
1 Der Quereinstieg ins Pfarramt umfasst: a. das Aufnahmeverfahren gemäss dieser Verordnung, b. ein Masterstudium «Christentum in der Gesellschaft» an der Theo logischen Fakultät der Universitä t Zürich oder ein Masterstudium «Theologie – Vertiefungsrichtung Ch ristianity» an der Theologischen Fakultät der Univ ersität Basel, c. ein Mentorat gemäss §§
41–47 der Ausbildungsordnung
3 , d. ein Gemeindeprojekt, e. Summer- und Winterschools sowie die zweite biblische Sprache gemäss dem Curriculum, das durch die Ausbildungskommission fest gelegt wird, f. die Seelsorgeübung gemäss §
69 der Ausbildungsordnung
3 , g. für Personen mit einem Bachelor abschluss einer anerkannten Fach hochschule ein Modul «Wissenschaftl iches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich»,