Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (702.25)
Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (702.25)
Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen
1 Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
702.25 Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
4 (vom 14. Mai 2014)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt: a. die Zuständigkeit für die Fest legung der kantonalen Anforderun gen an die botanische Qualität und die Vernetzung gemäss Verord nung vom 23. Oktober 20
13 über die Direktzahlungen an die Land wirtschaft (Direktz ahlungsverordnung, DZV)
3 , b. die Ausrichtung von Beiträgen fü r die Bewirtschaftung von Natur schutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologi schen Ausgleichsflächen.
Zuständigkeit
§ 2.
Das Amt für Landschaft und Na tur (ALN) legt die kantona- len Anforderungen an die Qualitätss tufe II (QII) und die Vernetzung von Biodiversitätsfö rderflächen fest.
Naturschutz
-
gebiete
§ 3.
1 Das ALN richtet Beiträge für die Bewirtschaftung von Natur schutzgebieten von überkom munaler Bedeutung aus.
2 Die Beiträge für Naturschutz- und Regenerationszonen werden ausgerichtet, wenn a. der Einsatz von Maschinen nicht zu Land- oder Werkschäden führt, b. die Flächen gemäss Pflegeplan gepflegt werden und insbesondere die vorgeschriebene Anzahl Nutzungen durchgeführt wird, c. in der Regel 5–10% jeder Fläc he pro Schnitt als Nutzungsbrache stehen bleiben, d. beim ersten Schnitt das Schnittgut auf der Fläche getrocknet wird, wobei bei Streue- und Regenerat ionsflächen Ausnahmen zulässig sind, e. das Schnittgut in der Regel inne rt zweier Wochen sauber zusam mengenommen und abgeführt wird, f. die Flächen von Hand oder mit Messerbalken gemäht werden, g. keine Laubbläser verwendet werden, h. der übliche landwirts chaftliche Unterhalt vorgenommen wird.
3 Die Beiträge werden nur in dem Jahr ausbezahlt, in dem die gefor
a. Voraus-
setzungen