Monitoring Gesetzessammlung

DNA-Verordnung (321.5)

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DNA-Verordnung (321.5)

DNA-Verordnung

1 DNA-Verordnung (DNAV)
321.5 DNA-Verordnung (DNAV)
9 (vom 8. Juni 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)
3 und auf Art. 20 der Vero rdnung über die Verwe ndung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi fizierung von unbekannten oder ver missten Personen vom 3. Dezember
2004 (DNA-Profil-Verordnung)
4 , beschliesst:
Behandlung von
DNA-Profilen
und DNA-
Proben im Straf
-
verfahren

§ 1.

1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei eine r Verfahrensüber gabe der übernehmenden Behörde bekannt.
2 Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich.
Zuständigkeit
ausserhalb von
Strafverfahren

§ 1

a.
10 Zuständig für die Anordnung einer Erstellung eines DNA- Profils ausserhalb eines Strafver fahrens gemäss Art. 6 DNA-Profil- Gesetz
3 sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Anordnung von
Probenahmen
durch die Polizei

§ 2.

1 Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 Abs. 2 der Schweizerischen Strafproze ssordnung vom 5. Oktober 2007
2 gelten die Kantonspolizei Zürich sowie di e Stadtpolizeien Zürich und Winter thur.
11
2 Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz
3 im Auf trag der anordnenden Be hörde durch die Behörde, welche die Probe nimmt.

§§

3 und 4.
7
Profile von
Tatort
-
berechtigten

§ 5.

Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung
4 gelten a. die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen, b. die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpol izeien Zürich und Winterthur,
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