Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (331.5)
Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (331.5)
Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
1 Verordnung – Strafregister-Info rmationssystem VOSTRA (KStReV)
331.5 Kantonale Verordnung über das Strafregister-I nformationssystem VOSTRA (KStReV) (vom 12. Juni 2024)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (StReG)
3 und die Verordnung vom 19. Ok tober 2022 über das Strafregiste r-Informationssystem VOSTRA
4 , beschliesst: A. Kantonale Koor dinationsstelle
Zuständige
Amtsstelle
§ 1.
Justizvollzug und Wiedereingliede rung der Direktion der Justiz und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Straf register-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.
Aufgaben
§ 2.
1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.
2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein: a. Justizvollzug und Wiedereingliederung, b. die Statthalterämter, c. das Migrationsamt, d. weitere kantonale Ve rwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch führen oder Strafentscheide fällen.
3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§
5 und 7 Eintra gungen oder Abfragen vornehmen.
Meldepflicht für
Eintragungen
§ 3.
Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An gaben spätestens sechs Arbeitstage vo r Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.
Datenaustausch
§ 4.
1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vo rnimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.
2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar.