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Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.112)

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Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.112)

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen

1 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
6 (vom 22. Juni 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
14 und 15 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal der staatlichen Hochschulen.
Fachhochschul
-
rat

§ 2.

Der Fachhochschulrat a. beschliesst über die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25, b. setzt den Lohn der Rektor in oder des Rektors fest, c. legt die Eckwerte für die Ste llenplanung der Hochschulen für die Professuren fest und genehmigt di e Schaffung von Qualifikations stellen für Professuren, d. übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betrof fen sind.
Rektorin oder
Rektor

§ 3.

6 Die Rektorin oder der Rektor legt die Anstellungsbedingun gen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss §
24 Abs. 1 lit. b–d FaHG
5 fest und ist für deren pe rsonelle Führung zuständig.
2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien
Anstellungs
-

§ 4.

1 Die Hochschulleitung legt da s Anstellungsverfahren fest.
2 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Vorbe halten bleibt §
11 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
4 .
Rechtsnatur
des Arbeits
-
verhältnisses

§ 5.

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Verfügung begründet.
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