Monitoring Gesetzessammlung

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.20)

CH - ZH

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.20)

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen

1 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
414.20 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
13 (vom 16. Juli 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
30 und 31 des Fachhochschu lgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
2 ,
13 beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

13 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG.

Aufnahme
-
verfahren

§ 2.

Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Master studiengänge werden fo lgende Gebühren erhoben: a. Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr.
100 b. Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr.
200 c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr.
200 d. Eignungsabklärung Fr.
600
Einschreibung

§ 3.

1 Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.
2 Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.
Semestergebühr

§ 4.

6 Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium beträgt Fr.
720 pro Semester. Darin enthal ten ist eine pauschale Prü fungsgebühr.
b. Künstlerische
Vorbildung

§ 4

a.
8 Die Semestergebühr für Ange bote der künstlerischen Vor bildung beträgt: a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr.
4500 b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr.
2700 c. PreCollege Musik mit Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr.
1950 d. PreCollege Mu sik ohne Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr.
1150 e. Grundstudium Tanz Fr.
1000
a. Bachelor- und
Masterstudium
8
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht