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Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochsc... (415.111.7)

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Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochsc... (415.111.7)

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
415.111.7 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK) (vom 25. März 2024)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
46 Abs. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
4 , beschliesst:
1. Teil: Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommis sion der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Rekurskommission
Zusammen
-
setzung

§ 2.

1 Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin od er dem Vizepräsidenten, c. fünf weiteren Mitgliedern.
Wahl,
Amtsdauer,
Entschädigung

§ 3.

1 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsiden- tin oder den Präsidenten und die Vize präsidentin oder den Vizepräsi denten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Aus bildung und über praktische juristische Erfahrung.
3 Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.
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