Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochsc... (415.111.7)
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochsc... (415.111.7)
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
415.111.7 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK) (vom 25. März 2024)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
46 Abs. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
4 , beschliesst:
1. Teil: Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommis sion der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Rekurskommission
Zusammen
-
setzung
§ 2.
1 Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin od er dem Vizepräsidenten, c. fünf weiteren Mitgliedern.
Wahl,
Amtsdauer,
Entschädigung
§ 3.
1 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsiden- tin oder den Präsidenten und die Vize präsidentin oder den Vizepräsi denten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Aus bildung und über praktische juristische Erfahrung.
3 Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.