Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (413.312)
Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (413.312)
Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung
1 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
413.312 Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§
35–43 betreffend Leistungsvereinbarungen und Finanz ierung des Einf ührungsgesetzes zum Bundesgesetz über di e Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 . B. Leistungsvereinbarungen
§ 2.
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Auf träge zur Erbringung von Bildungsa ngeboten oder anderen Bildungs dienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.
2 Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinri chtung sind insbesondere: a. Zertifizierung der anbietenden B ildungseinrichtung oder gleichwer tige Leistu ngsausweise, b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots, c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden Bildungseinrichtung, d. Wirtschaftlichkeit des Angebots, e. Eignung der Infrastruktur, f. geografische Lage des Schulungsorts.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenverein barungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Ja hresvereinbarungen konkretisiert.
4 Gesuche um Verlängerung sind spät estens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.