Fachhochschulgesetz (414.10)
Fachhochschulgesetz (414.10)
Fachhochschulgesetz
1 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) (vom 2. April 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. März
2006
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 16. Januar 2007, beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich
§ 1.
22 Dieses Gesetz gilt für die st aatlichen Fachhochschulen (Hoch schulen) im Kanton Zürich. Es gilt für die privaten Hochschulen und die weiteren Institutionen des Hoch schulbereichs im Kanton, soweit es dies ausdrücklich vorsieht.
Zusammen
-
arbeit im Hoch
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schulbereich
§ 2.
1 Der Kanton fördert die schweizerische und die internatio nale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.
22
2 Er kann mit dem Bund, ande ren Kantonen und anderen Schul trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.
Hochschulen
§ 3.
22
1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen: a. Zürcher Hochschule für Ange wandte Wissenschaften (ZHAW), b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH).
2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Re chtspersönlichkeit.
3 Der Kanton kann a. weitere Hochschulen errichten, b. bestehende Hochschulen zu sammenlegen ode r schliessen, c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater Hochschulen oder weiterer Instit utionen des Hochschulbereichs in die Hochschulen integrieren.
Zweck und
Auftrag
§ 3
a.
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1 Die Hochschulen bereiten durc h praxisorientierte Studien gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissen schaftlicher Erkenntnisse und Met hoden oder gestalterische und künst lerische Fähigkeiten erfordern.
2 Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.