Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Fachhochschulgesetz (414.101)

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Verordnung zum Fachhochschulgesetz (414.101)

Verordnung zum Fachhochschulgesetz

1 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
414.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
5 (vom 8. April 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
9 Abs. 4, 16 a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Fach hochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
2 ,
3 beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand

§ 1.

5 Diese Verordnung regelt a. die Stellung der Studierenden so wie der Auditorinnen und Auditoren an den staatlichen Hochschulen gemäss §
3 Abs. 1 lit. a–c FaHG
2 , b. die Vertretungen der Hochschulangehörigen, c. das Verfahren vor dem Fachhochschulrat, d. die Aufgaben der Bildungsdirektion.
2. Abschnitt: Studierende A. Immatrikulation

§ 2.

1 Die Immatrikulation ist die Ei nschreibung in die Liste der Studierenden.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikula tion. B. Rechtsstellung
Studierende

§ 3.

1 Ordentliche Studierende sind Pe rsonen, die für einen Bache lor- oder Masterstudienga ng immatrikuliert sind.
2 Studierende in der Weiterbildung sind Personen, die für ein Weiter bildungsstudium mit dem Abschlu ss Master of Advanced Studies im matrikuliert sind.
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