Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.102)
Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.102)
Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen
1 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
7 (vom 13. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6, 29 und 33 des Fachhoch schulgesetzes vom 2. April
2007 (FaHG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
7 Diese Verordnung gilt für di e staatlichen Hochschulen gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG
3 .
Delegation von
Zuständigkeiten
§ 2.
Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten gan z oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren.
Koordination
§ 3.
Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemein same Regelungen getroffen werden können.
2. Abschnitt: Rechnungswesen A. Allgemeines
Zuständigkeit
§ 4.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt im Auftrag der Rektorin oder de s Rektors das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem.
Buchführung
§ 5.
Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt schaften, sofern er in den kant onalen Kontenplan überführbar ist.
Kontoeröffnung
§ 6.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ent scheidet in Absprache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion über die Eröffnung von Konti der Hochschulen.
Immaterielle
Güter
§ 7.
Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Fr. 50 000.