Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rh... (747.61)
Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rh... (747.61)
Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken
1 Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens
747.61 Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfel sens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken (vom 30. Mai 2024 / 12. Juni 2024)
1 Die Regierungen der Kantone Scha ffhausen und Zürich vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck,
Geltungsbereich Art.
1
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Sanie rung, Reinigung und des Unterhaltes des mittleren, begehbaren Rhein fallfelsens und seiner Verkehrsanla gen (Landesteg und Treppen) durch die vertragsschliessenden Kantone.
2 Diese Vereinbarung bezweckt auch die Klärung der touristischen Schifffahrt im Rheinfallbecken zwisch en den Uferseiten der beiden Kan tone und dem Rheinfallfelsen. Dami t wird eine gemeinsame Tourismus destination mit langfristiger Klärung der Abgeltung der Schifffahrten angestrebt.
Eigentum Art.
2
1 Die Eigentumsgrenze verläuft gemäss der Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen.
2 Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens
Abgrenzung
Sanierung und
Unterhalt Art.
3
1 Als Sanierung gelten alle Ar beiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung oder Wiederherst ellung der Stabilität des Felsens an sich.
2 Als Unterhalt gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen sowie dem baulichen Unterhalt (Bestandserhaltung oder Ersatz) der Landestelle, Treppe und Aussichtsplattfo rm des Felsens.
Sanierung des
Rheinfallfelsens Art.
4
1 Zuständig für allfällige Sanierungen des Rheinfallfelsens ist das Hochbauamt des Kantons Zürich. Sanierungsarbeiten können nur mit dem Einverständnis des Kant ons Schaffhausen beschlossen und durchgeführt werden.