Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (631.51)

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Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (631.51)

Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes

1 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes
631.51 Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (OV KStA) (vom 27. März 2024)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
106 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
3 , beschliesst: A. Auftrag, Gliederung und Leitung
Auftrag

§ 1.

Das kantonale Steueramt voll zieht die kantonalen und eid genössischen Steuergesetze.
Gliederung

§ 2.

Das Steueramt ist wie folgt gegliedert: a. Bereich Unternehmensentwicklung und Gemeinden, b. Bereich Privatpersonen, c. Bereich Unternehmen, d. Bereich Recht und Gesetzgebung, e. Bereich Ressourcen, f. Stab.
Leitung

§ 3.

Das Amt steht unter der Leitun g der Chefin oder des Chefs des Steueramtes. B. Geschäftsleitung und Audit Committee
Geschäfts
-
leitung

§ 4.

1 Die Chefin oder der Chef des Steueramtes und die direkt unterstellten Bereichsleitenden gemäss §
2 sowie die Leiterin oder der Leiter des Stabs bilden die Ge schäftsleitung des Steueramtes.
2 Die Geschäftsleitung unterstützt die Chefin oder den Chef des Steueramtes bei der Geschä ftsführung des Steueramtes.
Audit
Committee

§ 5.

Das Audit Committee erfüllt überwachende Aufgaben im Risikobereich und der Berichterstattung . Es wird dabei von der inter nen Revision unterstützt.
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