Energiegesetz (730.1)
Energiegesetz (730.1)
Energiegesetz
1 Energiegesetz (EnerG)
730.1 Energiegesetz (EnerG)
16 (vom 19. Juni 1983)
1 I. Allgemeines
Zweck
§ 1.
17 Dieses Gesetz bezweckt, a.
34 eine ausreichende, umweltschonend e, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung zu fördern, b. den sparsamen Umgang mit Primär energien zu fördern, insbe sondere mit nichterneuer baren Energieträgern, c. den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken, d. die Effizienz der Energieanwe ndung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO
2Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken, e.
20 den Vollzug des Bundesg esetzes vom 23. März
2007 über die Strom versorgung (StromVG)
3 zu regeln, f.
347 die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Ver besserung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu för dern.
Energie-
versorgung
durch Kanton
16
und Gemeinden
§ 2.
1 Kanton
16 und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des pr ivaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.
14
2 Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
Tarifgestaltung
§ 3.
1 Unternehmen gemäss §
2 Abs. 1 geben Energie grundsätz lich gestützt auf allgemein verbi ndliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tages preisen ist zulässig, um überschüs sige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.
2 Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art de s Energiebezugs berücksichtigt.