Monitoring Gesetzessammlung

Sprachdienstleistungsverordnung (211.17)

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Sprachdienstleistungsverordnung (211.17)

Sprachdienstleistungsverordnung

1 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) (vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte, gestützt auf §
73 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und St rafprozess vom 10. Mai 2010
4 , beschliessen: A. Allgemeines
Geltungsbereich
und Zweck

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienst leistungen im Auftrag von kantona len Gerichts- und Verwaltungsbehör den.
2 Sprachdienstle istungen sind: a. mündliches Übersetzen (Dolmetschen), b. schriftliches Übersetzen (Übersetzen), c. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung (Sprachmittlung).
3 Die Verordnung bezweckt die Sich erung der Qualität bei der Leis tungserbringung. B. Organisation des Sprac hdienstleistungswesens
Fachgruppe

§ 2.

1 Obergericht und Regierungsrat se tzen als strategisches Lei tungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus: a.
8 zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsit zende bzw. Vorsitzender und Stellver treterin bzw. Stellvertreter, b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte, c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, d. zwei Vertreterinnen oder Vertre tern der Sicherheitsdirektion, e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.
a. Bestand und
Zusammen-
setzung
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