Monitoring Gesetzessammlung

Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis (171.51)

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Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis (171.51)

Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis

1 Reglement – Zukunftspreis des Kantonsrates (RZZP)
171.51 Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis (RZZP) (vom 27. November 2023)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §
139 a des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019
3 , beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Der Kantonsrat verleiht den Zürcher Zukunftspreis jährlich an Personen und Organisa tionen, die sich mit herausragenden Leistun gen oder Projekten, die für Polit ik, Gesellschaft und nachhaltige Ent wicklung des Kantons Zürich zukun ftsweisend sind, verdient gemacht haben.
Dotation

§ 2.

1 Der Zukunftspreis ist mit höc hstens Fr. 50 000 dotiert.
2 Er kann auf höchstens drei Preisträgerinnen oder Preisträger auf geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens Fr. 10 000 betragen muss.
Zulassungs-
voraussetzung

§ 3.

Die Bewerberinnen und Bewerb er müssen ihren Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich haben, oder ihre Leistungen oder Projekte müssen für den Kanton bedeutsam sein.
Jury

§ 4.

1 Die Jury setzt sich aus drei Mitgliedern der Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie drei von ih r vorgeschlagenen Personen aus Institutionen der Lehr e, der Forschung und der Jugend zusammen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied de r Geschäftsleitung des Kantons rates.
3 Die Geschäftsleitung des Kantonsra tes wählt die Jury und die Vor sitzende oder den Vorsitzenden zu Be ginn der Legislatur für vier Jahre. Sie nimmt Ersatzwahlen vor.
4 Die Jury organisiert sich eigens tändig. Die Mitglieder der Jury er halten dasselbe Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Kantonsrates.
Organisation

§ 5.

Die Parlamentsdienste sind verantwortlich für die administra tiven Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zukunftspreis, insbeson dere die Ausschreibung, die forme lle Prüfung der Eingaben, die Unter stützung der Jury, die Organisation der Preisvergabe und die Öffentlich- keitsarbeit.
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