Finanzkontrollgesetz (614)
Finanzkontrollgesetz (614)
Finanzkontrollgesetz
1 Finanzkontrollgesetz (FKG)
614 Finanzkontrollgesetz (FKG)
12 (vom 30. Oktober 2000)
1 ,
2 A. Stellung
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Stellung
§ 1.
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1 Die Finanzkontrolle ist das obe rste Finanzaufsichtsorgan des Kantons.
2 Sie ist unabhängig und weisungs ungebunden. In der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie Verfassung und Gesetz sowie allgemein aner kannten berufsständischen Grunds ätzen der Revision und der Auf sicht verpflichtet.
3 Sie ist administrativ der Geschä ftsleitung des Kantonsrates zuge ordnet. Gegen Anordnungen der Leit erin oder des Leiters der Finanz kontrolle in personalrechtlichen ode r administrative n Belangen kann bei der Verwaltungsdelegation
17 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.
Aufsichts
-
bereich
§ 2.
15
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstehen: a. der Kantonsrat, die Ombudspers on und die oder der Datenschutz beauftragte, b. die kantonale Verwaltung, c. die Justizverwaltung, d. die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, e. Dritte, denen von Stellen gemäss lit. a–d öffentliche Aufgaben über tragen werden oder an denen dies e Stellen sich direkt oder indirekt beteiligen, f. Organisationen und Personen, di e kantonale Leistungen gestützt auf das Staats beitragsgesetz
4 oder andere kant onale Erlasse emp fangen.
2 Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz
3 .
3 Die Finanzkontrolle übt die Finanzau fsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle ode r Kontrollstelle eingerichtet ist.
Ausnahmen
§ 3.
15
1 Öffentliche Unternehmen, di e unmittelbar durch Bundes organisationen beaufsic htigt werden, unterstehen nicht der Aufsicht durch die Finanzkontrolle.
2 Von der Aufsicht ausgesch lossen sind insbesondere a. die Zürcher Kantonalbank, b. die Sozialversicherungsanstalt, so weit sie Bundesaufgaben erfüllt.