Rekursverordnung (181.416)
Rekursverordnung (181.416)
Rekursverordnung
1 Rekursverordnung (RVO)
181.416 Rekursverordnung (RVO) (vom 29. November 2019)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. c des Konkor dats betreffend di e gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Rechtspflege im Rahmen des Konkordats betreffend die gemei nsame Ausbildung der evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kir chendienst.
Aufgabe der
Rekurs
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kommission
§ 2.
Der Rekurskommission obliegt die Rechtspflege nach Mass gabe der Bestimmungen des Konkordats und der gestützt darauf erlas senen Ordnungen. II. Zusammensetzung und Organi sation der Rekurskommission
Zusammenset
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zung und Kon
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stituierung
§ 3.
1 Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf Mitgliedern zu sammen und konstituiert sich selbst.
2 Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie ihre oder seine Stellvertretun g und bestellt ihr Sekretariat.
Unvereinbar
-
keit
§ 4.
Die Mitgliedschaft in der Reku rskommission ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu jedem anderen Organ des Konkordats oder einer Tätigkeit im Rahmen der vo m Konkordat verantworteten kirch lichen Ausbildung.
Stellung
§ 1
- keit unabhängig.
2 Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.