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Rekursverordnung (181.416)

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Rekursverordnung (181.416)

Rekursverordnung

1 Rekursverordnung (RVO)
181.416 Rekursverordnung (RVO) (vom 29. November 2019)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. c des Konkor dats betreffend di e gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Rechtspflege im Rahmen des Konkordats betreffend die gemei nsame Ausbildung der evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kir chendienst.
Aufgabe der
Rekurs
-
kommission

§ 2.

Der Rekurskommission obliegt die Rechtspflege nach Mass gabe der Bestimmungen des Konkordats und der gestützt darauf erlas senen Ordnungen. II. Zusammensetzung und Organi sation der Rekurskommission
Zusammenset
-
zung und Kon
-
stituierung

§ 3.

1 Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf Mitgliedern zu sammen und konstituiert sich selbst.
2 Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie ihre oder seine Stellvertretun g und bestellt ihr Sekretariat.
Unvereinbar
-
keit

§ 4.

Die Mitgliedschaft in der Reku rskommission ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu jedem anderen Organ des Konkordats oder einer Tätigkeit im Rahmen der vo m Konkordat verantworteten kirch lichen Ausbildung.
Stellung

§ 1

- keit unabhängig.
2 Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
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