Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (341)
Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (341)
Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz
1 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
6 (vom 25. Juni 1995)
1 A. Beratung und Hilfeleistung
10
Beratungs
-
stellen
§ 1.
1 Nicht gewinnorientierte privat e Organisationen oder Ein richtungen von Gemeinden können als Beratungsstellen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straf traten (Opferhilfegesetz, OHG)
3 anerkannt werden.
10
2 Der Regierungsrat kann kantonale Beratungsstellen schaffen und durch Verordnung ihre Unterste llung und ihren Betrieb regeln.
b. Anerkennung
§ 2.
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1 Der Regierungsrat kann Beratungsstellen anerkennen, wenn a. sie dafür Gewähr bieten, dass ih re Tätigkeit den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügt, b. ihr Angebot einem Bedarf entspricht.
2 Er kann weitere Anforderungen festlegen.
c. Kosten
-
tragung
§ 3.
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1 Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gem äss Opferhilfegesetz Kostenanteile in voller Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben.
2 Die zuständige Direktion setzt die Kostenanteile unabhängig von ihrer Höhe im Einzelnen fest und sc hliesst dazu Leistungsvereinbarungen ab.
d.
10
Aufsicht
§ 4.
1 Die anerkannten Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion. Sie erteilen ihr die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
2 Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gege ben, wird diese entzogen.
e.
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Zuständig
-
keit für die
Hilfeleistung
§ 5.
1 Die vom Opfer einer Straftat angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung ver pflichtet und bleibt dafür verant wortlich, wenn sie mit andere n Stellen zusammenarbeitet.
2 Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch neh men will, an eine andere anerkannte Beratungsstelle verweisen, wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werden kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistun g verantwortlich, bis die neue Stelle den Fall
a. Allgemeines