Kantonale Opferhilfeverordnung (341.1)
Kantonale Opferhilfeverordnung (341.1)
Kantonale Opferhilfeverordnung
1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) (vom 30. April 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 7 a Abs. 2 und 8 Abs. 3 des Einfüh rungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)
3 und
§ 16 Abs. 1 des Gewalt
schutzgesetzes (GSG)
4 ,
6 beschliesst: A. Kantonale Opferhilfestelle
Zuständigkeit
§ 1.
6 Die Direktion der Justiz und de s Innern führt die Kantonale Opferhilfestelle.
Aufgaben
§ 2.
6 Die Kantonale Opferhilfestel le hat folgende Aufgaben: a. Sie beurteilt Gesuche um finanzie lle Leistungen, sofern nicht die Beratungsstellen zuständig sind. b. Sie vertritt den Kanton in Besc hwerdeverfahren vor dem Sozial- versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend machung von Regr essansprüchen gegen Dri tte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter so wie gegen die Versicherer. c. Sie richtet den in den Leistung svereinbarungen festgelegten Kos tenanteil und allfällige Teilzahlungen aus und sorgt für eine einheit liche und koordinierte Tätigk eit der Beratungsstellen. d. Sie sorgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi sation im Kanton, e. Sie sorgt für die Weiterentwicklung des Angebots. B. Beratungsstellen
Zuständigkeit
§ 2
a.
5 Die Direktion der Justiz und des Innern ist für die Bera tungsstellen zuständig.