Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Sozialhilfegesetz (851.11)

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Verordnung zum Sozialhilfegesetz (851.11)

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
14 (vom 21. Oktober 1981)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Behörden und ihre Aufgaben I. Fürsorgebehörde
Organisation,
Zusammen-
arbeit

§ 1.

1 Die Fürsorgebehörde trifft di e zur Erfüllung ihrer Aufga ben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes
2 und der Gemeindeordnung.
2 Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungss tellen im Sinne von §
13 des Sozialhilfegesetzes
5 zusammen. Sie fördert durch ihre Zusammenarbeit mit andern öffent lichen und privaten Institutionen die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde.
Bericht-
erstattung

§ 2.

9 Die Sicherheitsdirektion
11 und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte übe r ihre Amtstätigkeit verlangen.
Vertretung
in Zweck-
verbänden

§ 3.

Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein. II. Bezirksrat
Aufsicht über
die Fürsorge-
behörden

§ 4.

1 Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz
2 .
2 Die vom Bezirksrat nach dem Ge setz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden
3 bestellten Referenten überprüfen mindestens alle zwei Jahre die Hilfstätigkeit de r Fürsorgebehörden. Sie sind berech tigt, Hilfeempfänger zu besuchen.
Heimaufsicht

§ 5.

1 Die der Aufsicht im Sinne von §
8 Abs.
3 des Sozialhilfe- gesetzes
5 unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich min destens einmal zu besuchen.
2 Die Sicherheitsdirektion
11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen.
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