Verordnung zum Sozialhilfegesetz (851.11)
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (851.11)
Verordnung zum Sozialhilfegesetz
1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
14 (vom 21. Oktober 1981)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Behörden und ihre Aufgaben I. Fürsorgebehörde
Organisation,
Zusammen-
arbeit
§ 1.
1 Die Fürsorgebehörde trifft di e zur Erfüllung ihrer Aufga ben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes
2 und der Gemeindeordnung.
2 Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungss tellen im Sinne von §
13 des Sozialhilfegesetzes
5 zusammen. Sie fördert durch ihre Zusammenarbeit mit andern öffent lichen und privaten Institutionen die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde.
Bericht-
erstattung
§ 2.
9 Die Sicherheitsdirektion
11 und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte übe r ihre Amtstätigkeit verlangen.
Vertretung
in Zweck-
verbänden
§ 3.
Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein. II. Bezirksrat
Aufsicht über
die Fürsorge-
behörden
§ 4.
1 Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz
2 .
2 Die vom Bezirksrat nach dem Ge setz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden
3 bestellten Referenten überprüfen mindestens alle zwei Jahre die Hilfstätigkeit de r Fürsorgebehörden. Sie sind berech tigt, Hilfeempfänger zu besuchen.
Heimaufsicht
§ 5.
1 Die der Aufsicht im Sinne von §
8 Abs.
3 des Sozialhilfe- gesetzes
5 unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich min destens einmal zu besuchen.
2 Die Sicherheitsdirektion
11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen.