Monitoring Gesetzessammlung

Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (414.262.1)

CH - ZH

Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (414.262.1)

Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste

1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
414.262.1 Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (RO) (vom 2. November 2021)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. c des Fachhoch schulgesetzes vom 2. April
2007 (FaHG)
4 , beschliesst: I. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Rahmenordnung (RO) rege lt die Grundlagen, Struk tur und Organisation der Bachelor- und Masterstudiengänge der Zür cher Hochschule der Künste (ZHd K) mit ihren Major- und Minor-Stu dienprogrammen sowie ihrem individuellen Studienbereich.
2 Vorbehalten bleiben Kooperationsstudiengänge mit anderen Hoch schulen.
Studien
-
ordnungen mit
Anhängen

§ 2.

1 Die Studienordnungen der einzelnen Bachelor- und Master studiengänge halten di e studiengangspezifisc hen Zulassungsbedingun gen zum Studium sowie studiengangspezifische Angaben zur Struktur und zur Organisation fest.
2 Die Anhänge zu den Studienordnungen beschreiben die Major- Studienprogramme de s jeweiligen Studi engangs. Sie enthalten insbeson dere die Abschlussbezeichnung de s Major-Studienprogramms, die Ein gangskompetenzen, die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl Credits und die Abschlusskompetenzen.
3 Die Hochschulleitung beschliesst die Studienordnungen einschliess lich der Anhänge.
Minorliste
und Minor
-
beschreibung
der Minor-Stu
-
dienprogramme

§ 3.

1 Die Minorliste führt sämtli che Minor-Studienprogramme auf.
2 Zu jedem Minor-Studienprogramm gi bt es eine Minorbeschreibung. Sie enthält insbesondere die Eing angskompetenzen, die Anmeldebedin gungen, die Anzahl der Studienplät ze, die nicht kombinierbaren Pro gramme und die Programmstruktur mi t den Angaben zur Anzahl Cre dits.
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