Monitoring Gesetzessammlung

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (413.112)

CH - ZH

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (413.112)

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

1 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
413.112 Mittel- und Berufsschull ehrervollzugsverordnung (MBVVO)
9 (vom 26. Mai 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

13 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Pe rsonalgesetzes vom 27. September 1998
2 sowie der Mittelschul- und Berufsschullehrer verordnung (MBVO) vom 7. April 1999
5 für die Lehrpersonen der kan tonalen Mittel- und Berufsschul en sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit
des allgemeinen
Personalrechts

§ 2.

13 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
4 .

§ 3.

14 II. Arbeitsverhältnis
Stellenplan

§ 4.

Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.
Anstellung

§ 5.

13 Das Mittelschul- und Berufsbild ungsamt ist zuständig für die a. Festsetzung des Lohnes, b. Gewährung der Zulagen gemäss §§
13 und 14 MBVO
5 .
Stellenantritt

§ 6.

Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semes ters.
Kündigung

§ 7.

Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters mög lich.
Abfindung

§ 7

a.
12 Das Mittelschul- und Berufsbi ldungsamt setzt im Einver nehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss §
26 des Perso nalgesetzes
2 fest.
Altersrücktritt

§ 8.

Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht